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Donnerstag, 5. Februar 2009
Onlinepodiumsdiskussion - "Ist das wirklich Rundfunk"
event, 15:40h
Gestern gab es eine interessante online Podiumsdiskussion zum Thema "Ist das wirklich Rundfunk".
Teilnehmer waren: Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring (Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien), Thomas Langheinrich (Vorsitzender der Kommission für Zulassung und Aufsicht, Präsident der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg), Frank Tentler (Projektleiter der Philharmonie 2.0) und Jörg Blumtritt (Vorsitzender der AG Social Media). Reviews, bzw. Nachbereitungen gibt es unter anderem bei Frank Tentler und beim Presseschauer. Ich werde in diesem Beitrag die einzelnen Meinungen nicht mehr einzeln aufgreifen, da dies in den oben genannten Blogbeiträgen schon getan wurde, sondern nur meinen Senf zur Diskussion dazugeben. Anschauen kann man sich Selbige auch hier oder direkt hier: Ich denke es gibt in diesem Konflikt ein grundsätzliches Problem: Größtenteils wird immer noch eine Regulierung des Rundfunks wie bisher befürwortet, also die Rundfunkfreiheit als "dienende" Freiheit, wie sie vom Bundesverfassungsgericht in unzähligen Urteilen herausgearbeitet wurde (siehe nur Gersdorf ) Das Problem hierbei ist, dass nach dem Bundesverfassungsgericht die Rundfunkfreiheit zunächst einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber bedarf. Im Endeffekt folgt daraus, dass für den Rundfunk im Gegensatz zur Presse erst einmal eine Genehmigung vorhanden sein muss. Für das Bundesverfassungsgericht folgte dies aus der sogenannten "Sondersituation des Rundfunks". Allerdings ist die Frage, ob diese "Sondersituation" heute noch so besteht. In Zeiten digitaler Netze gibt es weder eine Frequenzvergabeproblematik, noch haben die "Sendungen" die heute unter die klassische Rundfunkdefinition (Rundfunk ist die Verbreitung von Darbietungen aller Art, die für die Allgemeinheit bestimmt sind und mit Hilfe elektromagnetischer Schwingungen verbreitet werden) fallen die Meinungsmacht, die ein solches Grundrechtsverständnis weiterhin rechtfertigen würde. Als bestes Beispiel können die Sendungen dienen um die es gestern in der Diskussionsrunde ging. Lineare Streaming Angebote mit über 500 Zuschauern stellen wohl kaum eine relevante Meinungsmacht dar und trotzdem muss vor Nutzung der "Rundfunkfreiheit" hier eine Genehmigung erfolgen. Dies ist allein dem Umstand geschuldet, dass eine Regulierung nicht wie bei der Pressefreiheit auf der Schrankenebene des Grundrechts erfolgt, sondern eben schon über die Ausgestaltung. Den gesamten Rundfunk per se einem Genehmigungsvorbehalt zu unterstellen erscheint auch unter weiteren Gesichtspunkten nicht mehr zeitgemäß. So sind die Genehmigungshürden gerade für "junge" Internetstreaming-anbieter nicht zu übersehen. Die Kosten mögen für die Big Player im Mediengeschäft (Fernsehsender & Co) lächerlich erscheinen, für ein Internetstartup sind sie nicht desto trotz eine echte Marktzutrittschranke. Auch ein anderer Punkt auf den Herrn Blumtritt hingewiesen hat, verdient Berücksichtigung. Das Risiko der kleinen Anbieter von einem ihrer großen Konkurrenten aufgrund einer fehlenden Genehmigung auf Grundlage des UWG abgemahnt zu werden. Zudem besteht auch seitens der LMA's keine Klarheit darüber, wie die Zahl der 500 potentiellen Zuschauer eines Streamingangebots ermittelt werden soll. Dies alles geht zu lasten derjenigen, die neue Wege im Netz beschreiten wollen. Würde die Regulierung auf der Schrankeneben erfolgen, so könnte flexibler auf die aufgezeigte Problematik eingegangen werden. Die oben aufgezeigten Rechtsunsicherheiten für die Veranstalter von kleineren Streamingdiensten wären (auch ohne Genehmigung) beseitigt. Für die großen TV Veranstalter müssen selbstverständlich andere Maßstäbe gelten, wie für ein 3-Personen Streaming Unternehmen. Dies sollte jedoch keine Frage der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit sein, sondern eine der Schrankenregelung, wie bei anderen Grundrechten. ... link (0 Kommentare) ... comment ... older stories
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